Voraussetzungen für wirksame „kombinierte Beschlussfassung“
Die anwesenden Gesellschafter einer GmbH beschlossen zu Beginn der Gesellschafterversammlung, einem nicht erschienenen Gesellschafter auf dessen Wunsch ein im Anschluss an die Versammlung auszuübendes schriftliches Stimmrecht einzuräumen. Eine derartige Verfahrensweise stellt eineso genannte kombinierte Beschlussfassung dar, die nur wirksam ist, wenn sie entweder in der Satzung vorgesehen ist oder von dem Einverständnis sämtlicher Gesellschafter getragen wird. Ist beides nicht der Fall, führt dies stets – also auch bei Einvernehmen sämtlicher anwesender Gesellschafter – zur Nichtigkeit des Beschlusses.
Urteil des BGH vom 16.01.2006
II ZR 135/04
NJW Heft 22/2006 X
BGHR 2006, 907