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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Wirksamer Gesellschafterbeschluss trotz Ladungsmangel?

Wirksamer Gesellschafterbeschluss trotz Ladungsmangel?

In einer Familien-GmbH war unter anderem streitig, ob in der Firma der Zusatz ‘Maschinenbau’ gestrichen werden sollte. Es wurde eine Gesellschafterversammlung einberufen, bei der Gesellschafter A und Gesellschafter B sowie eine Erbengemeinschaft, die durch einen Nachlasspfleger vertreten wurde, anwesend waren. Die anwesenden Gesellschafter beschlossen in Abwesenheit des Gesellschafters C die Firmenänderung. Dieser Gesellschafter berief sich auf die Nichtigkeit des Beschlusses, da – was tatsächlich auch zutraf – die in der Satzung bestimmte zweiwöchige Ladungsfrist zur Versammlung nicht eingehalten war.

Die übrigen Gesellschafter beriefen sich darauf, dass das geringfügige Unterschreiten der Ladungsfrist nicht ursächlich für den Beschluss der Gesellschafterversammlung war. Dem folgte der Bundesgerichtshof nicht. Nach ständiger Rechtsprechung entfällt das Anfechtungsrecht bei einem Einberufungsmangel nur dann, wenn klar zu Tage liegt, dass der Beschluss auch bei Ordnungsmässigkeit der Einladung in gleicher Weise zustande gekommen wäre und der von dem Mangel betroffene Gesellschafter das Ergebnis nicht hätte beeinflussen können.

Ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor, weil nicht auszuschliessen war, dass jedenfalls der Nachlasspfleger, der im übrigen in Unkenntnis des Einladungsfehlers für die Firmenänderung gestimmt hatte, sich von dem fehlenden Gesellschafter C hätte überzeugen lassen, dass die Streichung Bezeichnung des Firmenzusatzes ‘Maschinenbau’ nicht eilbedürftig gewesen sei. Das Gericht erklärte den Beschluss antragsgemäss für nichtig.

Urteil des BGH vom 17.11.1997
II ZR 77/97
Der Betrieb 1998, 124
GmbHR 1998, 136

Betriebs-Berater 1998, 338

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