Handelsregistereintragung eines zweifelhaften Squeeze-Out-Beschlusses einer AG
Eine Aktiengesellschaft (AG) kann gemäß § 319 Abs. 6 S. 2 AktG grundsätzlich verlangen, dass ein Beschluss der Hauptversammlung der AG, Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gegen die Gewährung einer Barabfindung zu übertragen (so genannter Squeeze-Out-Beschluss), ins Handelsregister eingetragen wird. Dies gilt selbst dann, wenn wegen des Verdachts auf Vorliegen eines missbräuchlichen Umgehungsgeschäftes Klagen gegen den Beschluss anhängig sind, diese aber offensichtlich unbegründet sind.
An das Vorliegen der offensichtlichen Unbegründetheit sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Eine Klage ist dann offensichtlich unbegründet, wenn eine vollständige rechtliche Würdigung des unstreitigen oder glaubhaft gemachten Sachverhalts die Nichtigkeitsanfechtbarkeit oder Nichtigkeit des angegriffenen Beschlusses als nicht oder kaum vertretbar erscheinen lässt.
Urteil des OLG München vom 16.11.2005
23 W 2384/05
Pressemitteilung des OLG München