Wirksame Schwarzabrede
Ein Ehemann wollte seiner von ihm getrenntlebenden Frau seinen Hälfteanteil am gemeinsamen Hausgrundstück übertragen. Er verlangte 300.000 DM. Die Frau wollte nur 280.000 DM zahlen. Man einigte sich wie folgt: Aus steuerlichen Gründen sollten die verlangten 300.000 DM im Vertrag stehen, die auch zu bezahlen seien. Der Mann verpflichtete sich, die 20.000 DM sofort Zurückzuüberweisen.
Grundstückskaufverträge sind nach dem Gesetz (§ 313 BGB) nur wirksam, wenn sie notariell beurkundet sind.
Nach Abschluss des Notarvertrages und Zahlung der beurkundeten 300.000 DM verlangte die Ehefrau die Rückzahlung der 20.000 DM. Der Mann weigerte sich mit der Begründung, die Rückzahlungsvereinbarung sei nicht notariell beurkundet worden und damit nichtig.
Das OLG Nürnberg gab dem Ehemann insoweit recht, dass das, was die Parteien tatsächlich wollten, nämlich Verkauf für 280.000 DM, mangels notarieller Beurkundung nichtig sei. Durch die inzwischen erfolgte Eintragung ins Grundbuch sei der Formmangel jedoch geheilt worden.
Deshalb galt mit der Eintragung das tatsächlich Gewollte. Der verklagte Ehemann musste die zuviel gezahlten 20.000 DM zurückzahlen.
Urteil des OLG Nürnberg vom 15.11.1994
1 U 3116/94
RdW 1995, 564