Wirksame Einbeziehung von AGB gegenüber ausländischem Geschäftspartner
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei darauf hinweist und ihr die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen, und wenn die andereVertragspartei mit deren Geltung einverstanden ist (§ 305 Abs. 2 BGB).
Wie ein vom Oberlandesgericht Köln entschiedener Fall zeigt, kann die Frage der Kenntnisnahme bei ausländischen Geschäftsteilnehmern durchaus problematisch sein. Sind die AGB lediglich in deutscher Sprache abgefasst, kann nicht von einer zumutbaren Kenntnisnahme ausgegangen werden, wenn der Vertragspartner nur türkisch spricht. Dies hatte hier zur Folge, dass auf das Vertragsverhältnis anstelle von deutschem türkisches Recht Anwendung fand.
Urteil des OLG Köln vom 01.07.2005
19 U 194/04
OLGR Köln 2005, 538