Einbeziehung von AGB erst an der Kasse
Ein Kunde liess sich in einem Computerladen bei der Anschaffung eines PC´s beraten. Nachdem ihm der Verkäufer ein für ihn geeignetes Gerät angeboten hatte, entschloss er sich zum Kauf und begab sich zur Kasse. Dort erhielt er ein als ‘Rechnung/Quittung’ bezeichnetes Schriftstück, auf dessen Rückseite die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Geschäfts abgedruckt waren.
Im darauffolgenden Rechtsstreit wegen angeblicher Mängel kam es entscheidend auf die Frage an, ob die AGB wirksam vereinbart wurden. AGB sind nach § 2 AGB Gesetz nur dann Vertragsbestandteil geworden, wenn der Käufer ‘bei Vertragsschluss’ diese zur Kenntnis nehmen konnte und mit ihrer Geltung einverstanden war.
Bei derartigen Geschäften des täglichen Lebens vollzieht sich der Vertragsschluss nicht bereits mit der äusserung des Kunden, er wolle eine bestimmte Ware erwerben, sondern regelmässig erst an der Kasse mit der Bezahlung und Entgegennahme des erworbenen Gegenstandes. Das Oberlandesgericht Hamm vertrat daher die Auffassung, dass die AGB des Verkäufers erst zu diesem Zeitpunkt zur Kenntnis gebracht werden müssen. Mit der widerspruchslosen Entgegennahme und Bezahlung der Ware erklärte der Kunde sein Einverständnis mit der Geltung der AGB.
Urteil des OLG Hamm vom 13.01.1997
13 U 104/96
MDR 1997, 628