AGB von Inkassofirmen beachten
Ein Inkassounternehmen wurde mit der Einziehung einer Forderung über 23.472,34 DM beauftragt. Der Schuldner zahlte 15.000 DM und ging dann in Konkurs. Das Inkassounternehmen zog die aus dem ursprünglichen Forderungswert berechneten Gebühren von dem Zahlungseingang ab und leitete den verbleibenden Rest an das sie beauftragende Unternehmen weiter.
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Der Gebührenabzug wurde vom Amtsgericht Hamm teilweise beanstandet. Nach den Geschäftsbedingungen des Inkassounternehmens sollte der Auftraggeber nicht mit Gebühren belastet werden, sofern die Forderung aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht realisiert werden kann. Danach hätte das Inkassounternehmen seine Gebühren nur aus dem tatsächlich eingezogenen Betrag von 15.000 DM berechnen und seinem Kunden in Abzug bringen dürfen.
Urteil des AG Hamm vom 07.08.1997
26 C 174/97
Nicht veröffentlicht