Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
AGB-Klausel “Mündliche Nebenabreden bestehen nicht”
Der Bundesgerichtshof erklärte die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Mobilfunkanbieters enthaltene Klausel “Mündliche Nebenabreden bestehen nicht” für wirksam.
Hinweis: Ein Kunde sollte sich daher Angaben und Zusicherungen des Beraters oder Verkäufers immer schriftlich bestätigen lassen, sofern sie bei Vertragsschluss für ihn wesentlich waren.
Bundesgerichtshof; vom 14.10.1999; Az.: V ZR 168/98