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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

AGB-Klausel “Mündliche Nebenabreden bestehen nicht”

AGB-Klausel “Mündliche Nebenabreden bestehen nicht”

Der Bundesgerichtshof erklärte die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Mobilfunkanbieters enthaltene Klausel “Mündliche Nebenabreden bestehen nicht” für wirksam.

Hinweis: Ein Kunde sollte sich daher Angaben und Zusicherungen des Beraters oder Verkäufers immer schriftlich bestätigen lassen, sofern sie bei Vertragsschluss für ihn wesentlich waren.

Bundesgerichtshof; vom 14.10.1999; Az.: V ZR 168/98

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