AGB bei Möbelkauf
In einer Vielzahl von Kaufverträgen trug das Personal einer Möbelhandelskette unter der Rubrik ‘Zahlungen am’ handschriftlich ‘Restzahlung vor Lieferung’ bzw. ‘Rest vor Lieferung’ ein. Das Oberlandesgericht Dresden hielt diese Vertragsklausel wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden für unwirksam (§ 9 AGB-Gesetz).
Das Gericht wies darauf hin, dass auch ein handschriftlich eingetragener Vermerk auf einem Vertrag in den Wirkungsbereich des AGB-Gesetzes fallen kann. Dabei sei völlig unerheblich, ob eine Klausel gedruckt oder handschriftlich geschrieben ist. Es komme nur darauf an, dass die Vertragsbedingung ‘als vom Unternehmer gestellt’ anzusehen ist.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen der Bedeutung der Rechtsfrage ausdrücklich die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Urteil des OLG Dresden vom 14.5.1998
8 U 3612/97
Pressemitteilung des OLG Dresden vom 22.07.1998
MDR Heft 16/1998, Seite R 19
NJW-RR 1998, 1524