AGB von Küchengeschäften
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eines Küchenmöbelgeschäfts, wonach der Kunde vor der Lieferung 20 % des Preises als ‘Sicherheitsanzahlung’ zu leisten hat, sind unwirksam.
Für die formularmässige Auslegung einer Vorleistungspflicht des Kunden sah das Oberlandesgericht Dresden keinen sachlich berechtigten Grund. Eine derartige Vertragsklausel wäre nur bei erheblich finanziellen Aufwendungen des Verkäufers z.B. bei der Materialbestellung oder der Anfertigung von Einzelstücken gerechtfertigt. Da der Küchenmöbelhändler hier jedoch ausschliesslich serienmässig hergestellte Küchenmöbel vertrieb, bestand kein Anlass, dem Kunden die verlangte Anzahlung aufzuerlegen. Auch den Hinweis des Verkäufers auf die Insolvenzrisiken bei Kunden im Küchenmöbelgeschäft liess das Gericht nicht gelten. Jedem Verkäufer ist zumutbar, entsprechende Erkundigungen über die Kreditwürdigkeit seines Vertragspartners einzuholen. Bestehen Bedenken gegen die Kreditwürdigkeit, so kann der Händler durch einzelvertragliche Vereinbarung durchaus eine Anzahlung des Kunden vereinbaren. Eine pauschale ‘Sicherheitsanzahlung’ ist hingegen nicht gerechtfertigt.
Urteil des OLG Dresden vom 14.05.1998
21 U 3679/97
MDR 1998, 1153