Einbeziehung der VOB/B
Im schriftlichen Angebot eines Bauunternehmens hieß es: ‘Für die Ausführung und das Aufmaß wird die VOB/B neueste Fassung als Vertragsbestandteil zugrundegelegt…’. Der Bauherr, ein Privatmann, nahm das Angebot durch mündliche Erklärung an. Obwohl auch der Bauherr zunächst von der Geltung der VOB/B ausging, kam das Oberlandesgericht Hamm zu dem Ergebnis, daß eine wirksame Einbeziehung nicht vorlag.
Die wirksame Einbeziehung der VOB/B scheiterte an der fehlenden Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Ziffer 2 AGBG, wonach allgemeine Geschäftsbedingungen, zu denen die Vorschriften der VOB/B zählen, nur dann Bestandteil eines Vertrages werden, wenn der Verwender den anderen Parteien die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Hiervon kann bei einem weder im Baugewerbe tätigen noch im Baubereich bewanderten Vertragspartner nicht ausgegangen werden, der auf die Geltung der VOB/B lediglich hingewiesen wird. Es kam daher entscheidend darauf an, ob der Bauherr insbesondere angesichts seiner beruflichen Tätigkeit zu dem von der Rechtsprechung als fachkundig und deshalb als nicht schutzwürdig angesehenen Personenkreis gehört. Diesen Nachweis konnte der insoweit beweispflichtige Bauunternehmer nicht erbringen.
Urteil des OLG Hamm vom 03.12.1997, 12 U 125/97. OLG Report Hamm 1998, 90