Wirksame Abwesenheitsklausel im Heimvertrag
Der Bundesgerichtshof hat den Streit zwischen einem Verbraucherschutzverein und dem Betreiber eines Seniorenzentrums über die Verwendung einer Klausel im Heimvertrag, nach der bei Abwesenheit des Bewohners von mehr als drei Tagen das Heim vom ersten Tag an lediglich 40 40 Prozent des Heimkostensatzes erstattet, zugunsten des Heimbetreibers entschieden.
Nach § 5 Abs. 8 Heimgesetz ist im Heimvertrag für Zeiten der Abwesenheit eine Regelung vorzusehen, ob und in welchem Umfang eine Erstattung ersparter Aufwendungen erfolgt. Nach der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Rechtslage ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber dem Heimträger einen breiten vertraglichen Gestaltungsspielraum in dieser Frage einräumen wollte. Mit Rücksicht darauf, dass bereits zur früheren Rechtslage vergleichbare Klauseln weit verbreitet waren und überwiegend als unbedenklich angesehen wurden, halten die Karlsruher Richter die verwendete Klausel nach neuem Recht für wirksam. Sie machten jedoch zugleich darauf aufmerksam, dass in Verträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung und mit Sozialhilfeempfängern eine in den Heimvertrag aufgenommene Regelung über die Erstattung ersparter Aufwendungen den in der Pflegeversicherung und in der Sozialhilfe getroffenen Vereinbarungen entsprechen muss.
Urteil des BGH vom 27.10.2005
III ZR 59/05
Pressemitteilung des BGH