Wirksame Ehegattenbürgschaft trotz finanzieller Überforderung
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Bürgschaft, die jemand für einen Geschäftsbetrieb eines Angehörigen übernimmt, dann sittenwidrig und damit unwirksam, wenn er mangels Einkommens und Vermögens mit der Rückführung der Geschäftsschulden völlig überfordert ist. Diese Grundsätze zur Wirksamkeit ruinöser Bürgschaften naher Angehöriger sind jedoch dann nicht anwendbar, wenn der Bürge Mitgesellschafter der kreditsuchenden GmbH ist. Ist der Angehörige – wie hier – zu 50 Prozent an der Gesellschaft beteiligt, kann daher weder seine krasse finanzielle Überforderung noch seine emotionale Verbundenheit mit einem die Gesellschaft beherrschenden Dritten die Vermutung der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB begründen.
Hinweis: Eine Ausnahme macht der Bundesgerichtshof für die Fälle, dass der bürgende Gesellschafter nur über eine Splitterbeteiligung (weniger als 10 Prozent) verfügt oder wenn für das Kreditinstitut klar ersichtlich ist, dass der Bürge an dem Betrieb finanziell in Wirklichkeit nicht beteiligt ist und die Stellung eines Gesellschafters ohne eigenes wirtschaftliches Interesse nur aus persönlicher Verbundenheit mit einer die GmbH beherrschenden Person übernommen hat.
Beschluss des OLG Celle vom 01.03.2007
3 W 29/07
Pressemitteilung des OLG Celle