Widersprüchliche Belehrung
Ein Kunde unterschrieb bei einem Autohändler eine „verbindliche Bestellung“ über einen Pkw. Zugleich schloss er zur Finanzierung des Kaufpreises einen Darlehensvertrag ab. Später wollte er von dem gesamten Geschäft zurücktreten und widerrief seine Erklärungen nach dem Verbraucherkreditgesetz.
Das Oberlandesgericht Schleswig hatte zu entscheiden, ob der Widerruf rechtzeitig erfolgt war. Die einwöchige Widerrufsfrist beginnt nach § 7 Abs. 2, Satz 2 Verbraucherkreditgesetz erst, wenn dem Verbraucher eine „drucktechnisch deutlich gestaltete und vom Verbraucher gesondert zu unterschreibende Belehrung“ über sein Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist. Eine wirksame Belehrung muss auch den Beginn der Widerrufsfrist unmissverständlich kennzeichnen. Bezeichnet die Bestellung des Fahrzeuges den Widerrufsbeginn mit dem „Zeitpunkt der Bestellung/Antragstellung“ und beginnt demgegenüber nach dem Darlehensvertrag die Frist, „sobald dem Darlehensnehmer eine Durchschrift des Darlehensantrags…ausgehändigt worden ist“, ist die Belehrung über den Fristbeginn völlig widersprüchlich und damit unwirksam. Danach konnte der Käufer die Verträge auch noch nach Ablauf der Wochenfrist widerrufen.
Urteil des OLG Schleswig vom 08.06.2000
2 U 29/99
MDR 2000, 944