Haftung bei widersprüchlicher Verkehrsbeschilderung
Ist ein innerörtlicher Verkehrsunfall auf eine widersprüchliche Verkehrsbeschilderung zurückzuführen, stellt sich die Frage, wer dem geschädigten Kraftfahrer auf Ersatz seines Schadens haftet. Zunächst trägt für das Anbringen vorschriftsmäßiger Verkehrszeichen grundsätzlich allein die Straßenverkehrsbehörde, hier also der Landkreis, die Verantwortung.
In Ausnahmefällen sieht der Bundesgerichtshof jedoch auch eine Haftung des Trägers der Straßenbaulast, in diesem Fall der Gemeinde, für gegeben. Die Haftung der Gemeinde ist jedoch auf solche Fälle beschränkt, wo die von einer unzulänglichen Beschilderung ausgehenden Gefahren erkennbar sind oder eine Verkehrsgefährdung so offensichtlich ist, dass sich die Notwendigkeit alsbaldiger Maßnahmen geradezu aufdrängt und die Gemeinde bei der Straßenverkehrsbehörde nicht auf eine änderung der Verkehrsregelung hingewirkt hat.
Urteil des BGH vom 15.06.2000
III ZR 302/99
MDR 2000/ 1073; RdW 2000, 575