Urteil
01.07.2008
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Haftung bei Firmenfortführung
“Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers” (§ 25 Absatz 1, Satz 1 HGB).
Diese Vorschrift greift nicht ein, wenn der Erwerber nicht das Geschäft des früheren Eigentümers fortführt, sondern lediglich die “Etablissement- oder Geschäftsbezeichnung” erwirbt (hier “Strandhotel Imperator”). Eine Fortführung einer bloßen Geschäftsbezeichnung stellt keine übernahme des Betriebs dar.
Urteil des Brandenburgischen OLG vom 27.05.1998, 7 U 132/97. MDR 1998, 1299