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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Firmenfortführung bei geänderter Bezeichnung der Geschäftstätigkeit

Firmenfortführung bei geänderter Bezeichnung der Geschäftstätigkeit

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB haftet derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firmenbezeichnung mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob diese Vorschrift auch dann anzuwenden ist, wenn die übertragende Gesellschaft ihre Tätigkeit in Teilbereichen fortführt und dabei die ursprüngliche Firmierung verwendet. Ferner warf der Rechtsstreit die Frage auf, ob eine geänderte Bezeichnung der Geschäftstätigkeit die Haftung des Erwerbers nach § 25 HGB ausschliesst.

Die Geschäftsübertragung allein führte nicht automatisch dazu, dass die übertragende Kommanditgesellschaft (KG) die Eigenschaft als Handelsgesellschaft verlor. Der Haftungstatbestand des § 25 Abs. 1 HGB knüpft lediglich daran an, dass der neue Unternehmensträger das Geschäft tatsächlich unter einer Firma fortführt, die sich mit derjenigen des bisherigen Inhabers in ihrem Kern gleicht. Ungeachtet des Nebeneinanderbestehens beider Firmen kommt deshalb eine Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung in Betracht, sofern die betroffene Gesellschaft für die von ihr übernommenen Geschäfte tatsächlich einen Firmennamen führt, der mit demjenigen der übertragenden KG weitgehend deckungsgleich ist. Auch die änderung der Bezeichnung von ‘X.Y Maschinenfabrik’ in ‘X.Y Agrartechnik’ steht einer Firmenfortführung nicht entgegen. Der Zusatz ‘Maschinenfabrik’ ist inhaltlich weit gefasst, während die Bezeichnung ‘Agrartechnik’ auf eine Geschäftstätigkeit für technische Produkte in einer bestimmten Sparte hinweist. Unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung ist diesem Unterschied in der Wortwahl jedoch nur eine geringe Bedeutung beizumessen.

Liegen somit die Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB vor, so ist das Registergericht auch verpflichtet, einen zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Haftungsausschluss in das Handelsregister einzutragen (§ 25 Abs. 2 HGB).

Beschluss des OLG Hamm vom 17.09.1998
15 W 297/98

Der Betrieb 1998, 2590

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