Firmenfortführung bei Ausscheiden des einzigen Komplementärs
Eine Kommanditgesellschaft (KG) bestand zunächst aus drei Gesellschaftern. Zuerst schied ein Kommanditist aus. Als schließlich auch der einzige Komplementär aus der Gesellschaft ausschied, beantragte der verbleibende Gesellschafter beim Handelsregister die Eintragung der Firma als “A. Grundstücks- und Verwaltungs-KG Inhaber: B. e. K.”. Das Registergericht wies die Anmeldung jedoch als unzulässig zurück. Zu Unrecht, wie das Bayrische Oberste Landesgericht schließlich feststellte.
Der verbleibende Gesellschafter wurde durch die übernahme aller Kommanditanteile der nach dem Ausscheiden des Komplementärs entstandenen Liquidationsgesellschaft ohne weiteres Inhaber des Unternehmens mit allen Aktiven und Passiven. Da es eine Einmann-OHG oder -KG nicht gibt, trat damit automatisch die Beendigung der Liquidationsgesellschaft ein. Mit der Beendigung der Gesellschaft war jedoch nicht zugleich die Firma erloschen. Diese erlischt erst, wenn der Geschäftsbetrieb nicht nur vorübergehend, sondern endgültig eingestellt wird. Da der verbleibende Gesellschafter den Betrieb fortführte, bestanden gegen die beantragte Firmierung keine Bedenken.
Beschluss des BayObLG vom 10.03.2000
3 Z BR 385/99
Der Betrieb 2000, 1067