Keine Firmenfortführung bei Verwendung von Namensabkürzung
Nach § 25 Abs. 1 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, wenn das Geschäft unter der bisherigen Firmierung mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortgeführt wird. Eine Firmenfortführung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn prägende Namensbestandteile in der neuen Firma (hier Firmenwechsel von „Revisions- und Treuhandgesellschaft mbH G…, M… und Partner, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft”) in eine Abkürzung (hier „GMP GmbH Steuerberatungsgesellschaft Treuhandgesellschaft“) umgewandelt werden.
Das Oberlandesgericht Köln begründet dies damit, dass Personenfirmen ihre Individualisierungskraft im Wesentlichen aus Namen ziehen. Demgegenüber kommt den Geschäftsbezeichnungen im Hinblick auf die Individualisierung nur eine geringe Bedeutung zu.
Urteil des OLG Köln vom 05.10.2006
8 U 27/06
MDR 2007, 415