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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Firmenfortführung und Haftung

Firmenfortführung und Haftung

Die Firma ‘Erwin Winter, Cochem, Rizinusschrot-Vertrieb, Inh. Rolf Winter’ wurde veräußert und vom Erwerber unter dem Namen ‘E & W Rizinusschrotvertriebs-Gesellschaft mbH’ fortgeführt.

Ein Gläubiger des früheren Inhabers verlangte von der GmbH die Bezahlung der noch offenen Rechnungen. Er war der Ansicht, daß die GmbH das frühere Handelsgeschäft fortführe und damit auch für frühere Verbindlichkeiten hafte.

Wer ein Handelsgeschäft erwirbt und unter dem bisherigen Firmennamen fortführt, haftet für Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Dies regelt § 25 HGB.

Im vorliegenden Fall war somit zu entscheiden, ob tatsächlich eine ‘Fortführung der Firma’ vorlag. Das LG Koblenz führte dazu aus, daß es nicht auf die wort- und buchstabengetreue übereinstimmung des alten und neuen Firmennamens ankomme, sondern sich lediglich der Kern der alten und neuen Firma gleichen müßten.

Als Kern der Einzelfirma sahen die Richter den Vor- und Nachnamen des Inhabers an. Dieser war jedoch in der neuen Firmenbezeichnung nicht mehr enthalten, sondern nur noch die Initialien des früheren Inhabers. Daher verneinte das Gericht die Firmenfortführung und wies die Klage des Gläubigers ab.

Urteil des LG Koblenz vom 15.02.1995 3 HO 148/93

Der Betrieb 1995, 394

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