Haftung aus Firmenfortführung § 25 HGB
Eine Haftung aus Firmenfortführung bei übernahme eines prägenden unterscheidungskräftigen Bestandteils und damit der Tatbestand des § 25 HGB ist vom Landgericht Saarbrücken in einem Beschluss vom 06.04.1999 bejaht worden. Die ursprüngliche Firma lautete WEGU – Sensorik. Das Handelsgeschäft wurde in denselben Räumen und unter übernahme der überwiegenden Zahl der Arbeitnehmer nebst Kundenstamm fortgeführt. Die Eintragung eins Haftungsausschlusses ins Handelsregister gemäß § 25 Abs. 2 HGB wurde befürwortet, da die Frage einer Firmenfortführung positiv beantwortet wurde. Die Entscheidung zeigt sehr deutlich, die Tendenz der Rechtsprechung, die Haftung aus Firmenfortführung nach § 25 HGB großzügig zu bejahen. Vor diesem Hintergrund ist Vorsicht geboten!
Die Entscheidung ist nicht veröffentlicht.
Az.: 7 T 4/99IV Wirtschaftsmagazin Rhein Neckar vom 10/99