Widersprüchliche Angaben bei Überweisung
Eine Bank ist auch im beleglosen überweisungsverkehr zur Rückfrage bei ihrem Kunden verpflichtet, wenn der bezeichnete Empfänger vom Inhaber des angegebenen Kontos abweicht.
Der Auftraggeber einer überweisung kann grundsätzlich davon ausgehen, dass der Auftrag entsprechend seinen Angaben ausgeführt wird. Er muss daher grundsätzlich zunächst nicht damit rechnen, dass die Bank im Falle von widersprüchlichen Angaben zu Empfänger bzw. Kontonummer ohne Rückfrage das Geld einem anderen als dem bezeichneten Empfänger gutschreibt. Angesichts der seit langem für den Fall des beleggebundenen überweisungsverkehrs gefestigten Rechtsprechung, dass bei derartigen Differenzen die Empfängerbezeichnung maßgeblich ist, darf der Auftraggeber darauf vertrauen, dass diese Handhabung auch im Fall des beleglosen Datenträgeraustausches gilt. Sofern von diesem Grundsatz – aus welchen Gründen auch immer – abgewichen werden soll, bedarf es nach Ansicht des Oberlandesgerichts Jena der ausdrücklichen Vereinbarung des Kunden mit der von ihm beauftragten Bank, dass von einem Abgleich des angegebenen Empfängers und dem Inhaber des bezeichneten Kontos abgesehen werden kann.
Urteil des OLG Jena vom 19.12.2000; Az.: 6 U 126/00 (nicht rechtskräftig)