Widerrufsrecht bei Autokauf in Wohnung
Ein Rollstuhlfahrer interessierte sich für den Kauf eines Opel Omega. Er rief daher bei einem Autohändler an und bat um Vorführung des Wagens bei ihm zu Hause. Da ihm der Wagen zusagte, wurde sogleich in der Wohnung des Mannes ein Kaufvertrag geschlossen. Später bereute dieser seinen schnellen Kaufentschluß und widerrief den Kaufvertrag.
Ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz ist dann ausgeschlossen, wenn die Vertragsverhandlungen auf Wunsch des Kunden in seiner Wohnung stattfanden. Einen darauf beruhenden Ausschluß des Widerrufsrechtes sahen die Richter am Oberlandesgericht Nürnberg im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.
Zwar beruhte der Besuch des Autoverkäufers auf dem Anruf des Behinderten, dieser äußerte dabei jedoch nur, daß er das Fahrzeug ansehen und insbesondere ausprobieren wolle, ob das Einsteigen vom Rollstuhl aus möglich ist und dieser auch in den PKW paßt. Von konkreten Kaufverhandlungen insbesondere vom Preis des Opel war in dem Telefonat keine Rede.
Danach konnte der Rollstuhlfahrer den Kaufvertrag widerrufen.
OLG Nürnberg vom 17.03.1995; Az.: 6 U 3139/94