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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Widerrufsrecht bei “Langzeitmietverträgen”

Widerrufsrecht bei “Langzeitmietverträgen”

Ein grosses Autohaus schloss mit einer Vielzahl von Kunden sogenannte ‘Mietverträge’ über die Nutzung von Ford-Pkws. Für einen Ford Escort Turnier beispielsweise zahlte ein Kunde für die Dauer von 24 Monaten eine monatliche Rate von 612 DM bei einer Kilometerleistung von 2500 Kilometer. Der Kunde sollte für Reparaturen und Versicherungen selbst sorgen, das Fahrzeug in ordnungsgemässem Zustand zurückgeben und bei einer überschreitung der vereinbarten Kilometerleistung einen Aufschlag zahlen.

Bei derartigen ‘Mietverträgen’ handelt es sich in Wirklichkeit um ‘Leasingverträge mit Kilometerabrechnung’. Diese Verträge fallen unter das Verbraucherkreditgesetz. Der Bundesgerichtshof kam daher zu dem Ergebnis, dass das Autohaus den ‘Mieter’ über sein einwöchiges Widerrufsrecht hätte belehren müssen. Da eine derartige Belehrung unterblieben ist, konnte der Kunde auch noch nach Ablauf der Einwochenfrist den Vertrag widerrufen. Das Widerrufsrecht erlischt in derartigen Fällen ein Jahr nach Abschluss des Kreditvertrages.

Urteil des BGH vom 11.03.1998
VIII ZR 205/97
RdW Heft 8/1998, Seite III
Der Betrieb 1998, 921
Betriebs-Berater 1998, 864
NJW 1998, 1637

DAR 1998, 233

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