Kein Widerrufsrecht trotz Vertragsschluss in Privatwohnung
Bei einer unüberlegten Kapitalanlage (hier „Schrottimmobilie“) ist für Verbraucher die Ausübung des ihnen nach den Verbraucherschutzregelungen zustehenden Widerrufsrechts oft die letzte Möglichkeit, aus einem ungünstigen Vertrag herauszukommen. Ein Widerrufsrecht besteht unter anderem beieinem so genannten Haustürgeschäft. Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften beispielsweise dann zu, wenn bei Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung ein Vertrag abgeschlossen oder zumindest der Abschluss vorbereitet bzw. in die Wege geleitet wird. Bei der Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes kommt es darauf an, ob tatsächlich eine so genannte Haustürsituation bei Abschluss des Geschäftes vorlag.
Eine zum Widerruf berechtigende so genannte Haustürsituation ist allerdings nicht mehr gegeben, wenn sich der Erwerber nicht beim ersten überraschenden Besuch des Anlagevermittlers, sondern erst nach mehreren Gesprächen zum Kauf entschließt. Dann wirkt sich die beim unangemeldeten Erstbesuch geschaffene Überraschungssituation nicht mehr aus.
Urteil des LG München I vom 31.01.2006
28 O 19301/02
Pressemitteilung des LG München