Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Vertragsanbahnung auf Party

Vertragsanbahnung auf Party

Einem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften unter anderem dann zu, wenn durch Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung ein Vertrag abgeschlossen oder zumindest der Abschluss vorbereitet bzw. in die Wege geleitet wurde. Voraussetzung ist daher, dass ein Gespräch im privaten Bereich zumindest mitursächlich für einen späteren Vertragsschluss geworden ist.

Hieran fehlt es nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart, wenn ein Anlagevermittler auf einer Party gegenüber einem Ehepaar erwähnt, dass er als Anlageberater tätig sei und für spätere Beratungen gerne zur Verfügung stehe und trotz bereits vorher bestehenden Interesses des angesprochenen Ehepaars kein konkreter Termin abgesprochen wurde. Kommt es gleichwohl später zu einem erneuten Kontakt und einem Vertragsschluss, steht dem Verbraucher in einem solchen Fall kein Widerrufsrecht nach dem früheren Haustürwiderrufsrecht zu, das nunmehr in § 312 BGB geregelt ist.

Urteil des OLG Stuttgart vom 25.06.2001

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