Unzulässige Kostenerstattung einer Kreditvermittlers
Nach § 17 Verbraucherkreditgesetz darf ein Kreditvermittler für Leistungen, die mit der Vermittlung des Darlehens oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Darlehensvertrages zusammenhängen, kein Entgelt vereinbaren.
Demgemäss handelt ein Kreditvermittler wettbewerbswidrig, der beim Aufsuchen von Interessenten diese in üblicher Weise veranlasst, neben einer “Besuchsvereinbarung” auch eine sogenannte “Vereinbarung über Auslagenerstattung” abzuschließen. Nach dem Gesetz darf der Kreditvermittler eine Auslagenerstattung ausschließlich nur für Tätigkeiten in Rahmen eines bestehenden Vermittlungsvertrages verlangen. Aufwendungen zur Erlangung eines solchen Vertrages, zu denen auch die Kosten für einen Vertreterbesuch zur Vertragsanbahnung fallen, werden von dem gesetzlichen Verbot des § 17 Verbraucherkreditgesetz erfasst. Werden derartige Auslagen planmäßig durch Formularverträge bei einer Vielzahl von Interessenten verlangt, handelt das Kreditvermittlungsunternehmen wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG.
Urteil des OLG Stuttgart vom 18.06.1999
2 U 233/98
NJWE-WettbR 2000, 11