Unzulässige Amtsniederlegung eines GmbH-Alleingeschäftsführers/-Gesellschafters
Grundsätzlich ist die von dem Geschäftsführer einer GmbH erklärte Amtsniederlegung selbst dann wirksam, wenn objektiv kein wichtiger Grund vorliegt und der Geschäftsführer sich auf das Vorhandensein eines solchen auch nicht beruft. Dies gilt jedoch nicht im Falle eines Rechtsmissbrauchs. Ein solcher ist in der Regel gegeben, wenn der einzige Geschäftsführer und zugleich alleinige Gesellschafter sein Amt niederlegt und davon absieht, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Diese Einschränkung verlangt das Interesse des Rechtsverkehrs an der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft, die anderenfalls vollständig beseitigt würde.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 06.12.2000; Az.: 3 Wx 393/00