Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Unzulässige “happy-hour” bei Optiker

Unzulässige “happy-hour” bei Optiker

Ein Wettbewerbsverein klagte gegen ein bundesweit tätiges Filialunternehmen, das eine Vielzahl von Optiker-Fachgeschäften betrieb. Das Unternehmen warb mit sogenannten ‘happy-hour-Angeboten’ in der Form, dass zu bestimmten Zeiten Brillenfassungen aus eigener Fertigung mit einer Preisreduzierung von 25 % angeboten wurden.

Das Oberlandesgericht Nürnberg verurteilte das Filialunternehmen zur Unterlassung dieser Verkaufspraxis. Dabei sahen die Richter darin nicht einmal einen Verstoß gegen das Rabattgesetz. Der Verbraucher wird zunehmend mit zeitlich gestaffelten Preisen konfrontiert und hat sich daher auf das Bestehen solcher unterschiedlicher Normalpreise eingestellt. Insbesondere in der Gastronomie, aber auch in Bäckereien ist es mittlerweile durchaus üblich, zeitlich gestaffelte Preise zu verlangen. Die Nürnberger Richter sahen den Wettbewerbsverstoß vielmehr in der mangelnden Preisauszeichnung. Die Preisangabenverordnung verlangt die Angabe des Endpreises, also des konkret vom Käufer zu entrichtenden Betrages. Hierbei reicht das Aufstellen von Plakaten mit dem Hinweis auf die Höhe der Preisreduzierung und die Nennung der zeitlichen Geltung der happy-hour-Preise nicht aus. Zum einen war für Kunden nicht ohne weiteres erkennbar, welche der Brillengestelle aus der Eigenherstellung des Geschäftes stammten, zum anderen ist der Kunde außer bei glatten Preisen wie z.B. 100 DM oder 200 DM in der Regel überfordert, eine Preisreduzierung von 25 % im Kopf auszurechnen. Dies hatte zur Folge, dass die Möglichkeit eines Vergleichs für den Kunden nicht mehr ohne weiteres möglich war. Die Preisreduzierung verstieß deshalb gegen die von der Preisangaben-Verordnung beabsichtigte Preisklarheit.

Urteil des OLG Nürnberg vom 20.04.1999
3 U 758/99

RdW 1999, 465

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