Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Unzulässige Verbraucherbeeinflussung durch “Opt-Out”-Fragestellung
Das Landgericht München beanstandete ein vom Betreiber eines Kundenrabattsystems verwendetes Anmeldungsformular. Dort war ein Kästchen vorgesehen, das der Ausfüllende ankreuzen konnte, wenn er mit der Speicherung seiner Daten einverstanden ist („Opt-Out“). Das Gericht sah darin ein Abweichen von den datenschutzrechtlichen Vorgaben, da dem Verbraucher suggeriert wird, er weiche von einer Regel ab, wenn er in eine Datenweitergabe nicht einwilligt und das Kästchen freilässt.
Urteil des LG München vom 09.03.2006
12 O 12679/05
Handelsblatt vom 22.03.2006