Unzulässige Aufrechnung bei Inkassoauftrag
Zwei Speditionsunternehmen arbeiteten regelmäßig zusammen, indem sie gegenseitig Transport- und Speditionsleistungen erbrachten. Bei der Durchführung mehrerer Transporte zog eines der Unternehmen den Warenwert der beförderten Güter bei den Empfängern per Nachname ein. Die vereinnahmten Beträge verrechnete es mit eigenen offenen Forderungen gegen seinen Kooperationspartner.
Der Bundesgerichtshof hielt diese Aufrechnung für unzulässig, da es sich bei den eingenommenen Nachnahmebeträgen um zweckgebundene Fremdgelder handelte. Zweck des Auftrags war es, die beförderten Güter nur gegen Zahlung des jeweiligen Nachnamebetrages an den Empfänger auszuliefern. Dadurch sollte das berechtigte Interesse des Absenders am Erhalt des Kaufpreises für die Ware gesichert werden. Die materielle Berechtigung an den von dem Spediteur eingezogenen Warengegenwerten stand daher nicht ihm, sondern seinem Auftraggeber zu.
Urteil des BGH vom 21.01.1999
I ZR 209/96
Praktiker Report Heft 2/2000, Seite 1