Handwerker-AGB: unzulässige Einschränkung von Leistungsverweigerungsrechten
Nach § 641 Abs. 2 BGB ist der Besteller eines Werks, der vom Unternehmer die Beseitigung eines Mangels verlangen kann, berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung zu verweigern und zwar mindestens in Höhe der dreifachen für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.
Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauunternehmers „Die Geltendmachung von Aufrechnungen mit nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen.” ist dahingehend zu verstehen, dass Zurückbehaltungsrechte und damit auch das Leistungsverweigerungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB generell ausgeschlossen sind. Insoweit ist die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Bestellers unwirksam.
Urteil des BGH vom 31.03.2005
VII ZR 180/04
BGHR 2005, 953
MDR 2005, 983