Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Handwerker darf sich auf Architektenangaben verlassen
Ein Fliesenleger darf die Mitteilung des vom Bauherrn eingeschalteten Architekten, er habe die Verlegereife des Estrichs mit dem Estrichleger geprüft und gebe den Boden zur Verlegung frei, dahingehend werten, dass auf eine ansonsten angezeigte Feuchtigkeitsmessung verzichtet wird. Der Handwerker haftet somit nicht für Mängel (hier Hohlliegen der Fliesen), die durch eine Verlegung auf dem noch feuchten Untergrund entstehen.
Urteil des OLG Frankfurt vom 26.05.2003