Unzulässige Anzeigenwerbung für EU-Neufahrzeuge
Eine Kfz-Anzeigenwerbung eines Anbieters so genannter „EU-Neuwagen“ ist dann als unzulässig anzusehen, wenn sich die Werbung auch auf solche Fahrzeuge bezieht, die noch nicht produziert worden sind oder das Werksgelände des Herstellers noch nicht verlassen haben.
Eine derartige Anzeige erweckt den Eindruck, dass dem Interessenten sämtliche Fahrzeuge aus der aktuellen Produktionspalette der aufgeführten Hersteller vermittelt werden können. Ein Kaufinteressent kann nach der Werbung davon ausgehen, er könne wie beim Kauf von einem autorisierten Händler ein Fahrzeug „bestellen“, das dann – wenn auch nicht vom Hersteller unmittelbar, so doch über das EU-Ausland – für ihn beschafft werde. Dieser Eindruck entsteht insbesondere, wenn in der Anzeige eine Vielzahl von lieferbaren Automarken aufgeführt sind.
Urteil des OLG Köln vom 27.10.2000; Az.: 6 U 91/00 (nicht rechtskräftig)