Unzulässige Bankgebühren für Nachlassbearbeitung
In den allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank wurde hinsichtlich der anfallenden Gebühren auf das jeweils gültige Preisverzeichnis verwiesen. Nach diesem Verzeichnis war die Bank berechtigt, für die Nachlassbearbeitung im Fall des Todes eines Girokontoinhabers je nach Aufwand bis zu 195 DM an Gebühren zu erheben.
Das Landgericht Frankfurt am Main hielt diese Regelung wegen Benachteiligung des Kunden für unwirksam. Die Richter räumten zwar ein, dass der Bank im Einzelfall eine Aufwandsentschädigung zustehen könne, allerdings müsste unterschieden werden, ob darin auch Gebühren für Tätigkeiten enthalten sind, die die Bank im eigenen Interesse und zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung unentgeltlich auszuführen habe. Dies gilt insbesondere für die Feststellung der Erben oder die laut Erbschaftssteuergesetz erforderliche Anzeige beim Finanzamt. Eine Preisklausel, die keinerlei Differenzierung vorsieht und die Bank zu einer Gebührenerhebung „nach Aufwand“ berechtigt, ist für den Bankkunden nicht nachvollziehbar und deshalb unzulässig.
Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 27.01.2000
2/2 O 46/99
RdW Heft 9/2000, Seite III