Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Unzulässige Werbung für Billigtelefonate
Die plakative Aussage ‘einfach billiger telefonieren’ in der Werbung eines Anbieters von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation ist dann irreführend, wenn dessen Tarife nicht durchweg billiger sind als diejenigen sämtlicher konkurrierender Wettbewerber.
Urteil des OLG Köln vom 13.11.1998
6 U 115/98
CR 1999, 308