Unzulässige Werbung für eine Sonderveranstaltung
Einem Unternehmen ist es nach dem Gesetz nicht verwehrt, auch außerhalb des 25-Jahres-Rhythmus (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG) zu Werbezwecken auf ein Firmenjubiläum hinzuweisen und dies auch mit einer Werbung für die angebotenen Waren zu verbinden. Die Werbung mit besonderen Angeboten im Zusammenhang mit dem Hinweis auf ein Firmenjubiläum ruft bei den angesprochenen Verbrauchern allerdings häufig den Eindruck hervor, es handele sich um eine außergewöhnliche, auf die Zeit des Begehens des Jubiläums beschränkte Veranstaltung mit herabgesetzten Preisen. Zwingend ist dies jedoch nicht. Es ist auch möglich, dass unter Hinweis auf die Wiederkehr des Jahrestags lediglich Sonderangebote, wie sie im Geschäftsbetrieb des Unternehmens üblich sind, beworben werden.
Eine Sonderveranstaltung ist vielmehr maßgeblich dadurch gekennzeichnet, dass sie außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindet. Sie muss sich deshalb aus der Sicht des Verbrauchers von den Verkaufsformen absetzen, die sonst in der betreffenden Branche üblich sind. Der Bundesgerichtshof sah nach diesen Grundsätzen das Vorliegen einer unzulässigen Sonderveranstaltung bei der Werbung eines Elektronik-Fachmarktes für gegeben an, der in einer mehrseitigen Zeitungsbeilage mit dem Hinweis auf das einjährige Geschäftsjubiläum und den Worten “Die Jubiläumsschnäppchen warten schon”, eine Vielzahl von als besonders günstig gekennzeichneten Angeboten beworben hatte.
Urteil des BGH vom 07.06.2001, Az.: I ZR 115/99