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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Unzulässige Autowerbung

Unzulässige Autowerbung

Ein Kfz-Vertragshändler bot in einer Zeitungsanzeige Neufahrzeuge des Typs Audi 80 Avant ab 29.950 DM an. In der Werbung hieß es weiter: ‘… andere Modelle auf Anfrage’. Weitere Preisangaben enthielt das Angebot nicht.

Das OLG Düsseldorf sah in der Anzeige gleich mehrere Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht.

Auf Nachfrage eines Kunden stellte sich nämlich heraus, daß der Autohändler kein einziges Fahrzeug des angebotenen Typs in seinem Geschäft hatte. Dies ist eine Irreführung im Sinne des § 3 UWG. Insbesondere der Zusatz ‘andere Modelle auf Anfrage’ mußte beim Verbraucher den Anschein erwecken, daß zumindest ein Audi 80 Avant vorrätig sei.

Bei der Frage nach dem genauen Endpreis stellte sich schließlich heraus, daß noch die überführungskosten hinzukamen, die das Autohaus bei der Anzeige nicht erwähnt hatte. Darin sah das Gericht einen Verstoß gegen die Preisangabeverordnung. Der Zusatz ‘zzgl. überführungskosten’ muß auch dann aufgeführt werden, wenn die Höhe der überführungskosten zum Zeitpunkt der Werbung noch nicht genau feststeht.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 11.07.1995
20 U 100/96

WRP 195,732

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