Fahrzeugleasing: unzutreffende Zusage des Autoverkäufers
Bei der Abwicklung von Leasingverträgen kommt es häufig zu Streitigkeiten, weil die Zusagen des Verkäufers im Widerspruch zu den Regelungen im Leasingvertrag stehen. Hierbei ist zu beachten, dass der Autoverkäufer normalerweise nicht als Bevollmächtigter der Leasinggesellschaft handelt. Daher wird der Leasinggeber durch irgendwelche Zusagen des Autoverkäufers in der Regel nicht verpflichtet. Macht der Verkäufer gegenüber seinem Kunden die unrichtige Aussage, er könne nach Ablauf des Leasingvertrages den Wagen käuflich erwerben, so kann der Leasingnehmer bei Beendigung des Vertragsverhältnisses vom Leasinggeber keine übereignung verlangen.
Dem Kunden können nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden jedoch durchaus Schadensersatzansprüche gegenüber der Leasinggesellschaft zustehen, da der Autohändler bei der Vertragsanbahnung als deren Erfüllungsgehilfe gehandelt hat. Der entstandene Schaden kann in der Differenz zwischen dem kalkulierten Restwert des Leasingwagens und den Kosten der Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges liegen.
Urteil des OLG Dresden vom 08.03.2000; Az.: 8 U 3010/99