Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Die Schuldrechtsreform

Die Schuldrechtsreform

Mehrere wichtige Sondergesetze wie AGB-Gesetz, Verbraucherkredit-, Haustürwiderrufs- und Fernabsatzgesetz wurden systematisch in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) integriert. Wegen der zahlreichen änderungen können nachstehend nur die wichtigsten Neuerungen kurz dargestellt werden:

1. Verjährung

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 nun drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände und die Person des Schuldners kennt oder kennen müsste. Die Höchstfrist beträgt stets 10 Jahre. Verlängerte Verjährungsfristen gelten u.a. für Schadensersatzansprüche bei Körperverletzung sowie für dingliche Herausgabeansprüche (30 Jahre).
2. Das neue System der Leistungsstörungen (Schlechtleistung, Verzug, Unmöglichkeit)

Der Gesetzgeber hat in § 280 I 1 eine Generalklausel geschaffen, wonach der Gläubiger Schadensersatz verlangen kann, wenn der Schuldner schuldhaft eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Unter „Pflicht“ sind nunmehr nicht nur die Hauptpflicht aus einem Vertrag (z. B. Lieferung einer mangelfreien Sache), sondern auch Nebenpflichten (Beratung, Aufklärung) und Schutzpflichten zu verstehen. Wichtig: Der Schuldner muss beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Hinsichtlich der Beseitigung der Leistungsstörung gibt der Gesetzgeber ersichtlich der (wenn auch verspäteten) Durchführung des Vertrages den Vorrang. Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger Schadensersatz (z. B. Kosten für die Ersatzbeschaffung) verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat (§ 281 I 1).
Die besonderen Voraussetzungen, wonach die Verzögerung der Leistung (Verzug) den Schuldner zum Schadensersatz verpflichtet, sind nun in § 286 enthalten. Nach § 323 kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner seine Leistung trotz Nachfristsetzung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt. Bei der Unmöglichkeit der Leistung kann der Gläubiger nach seiner Wahl Schadensersatz oder Ersatz seiner Aufwendungen verlangen (§ 311a).
3. Sonderregelungen im Kauf- und Werkvertragsrecht

Im Kauf- und Werkvertragsrecht gelten folgende Sonderregelungen.

Entscheidend für das Vorliegen eines Fehlers ist weiterhin, dass die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzt. Dazu zählen nunmehr auch die Eigenschaften, die der Käufer auf Grund von Werbe- und Prospektangaben erwarten konnte (§ 434 I). Ein Sachmangel kann auch allein deshalb vorliegen, wenn die Anleitung für eine zur Montage bestimmte Kaufsache mangelhaft ist („IKEA-Klausel“). Anders als nach bisherigem Recht sind auch „unerhebliche“ Mängel beachtlich. Sie können jedoch nur eine Kaufpreisminderung rechtfertigen.
Die Rechte des Käufers einer mangelhaften Sache sind in § 437 aufgelistet. Primärer Rechtsbehelf ist auch hier die Nacherfüllung (§ 439), wobei der Käufer zwischen der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) und der Lieferung einer mangelfreien Sache wählen kann. Die erforderlichen Aufwendungen gehen stets zu Lasten des Verkäufers. Schadensersatz und Rücktritt (früher Wandelung genannt) sind nur nach erfolgloser Fristsetzung möglich. Rücktritt und Minderung sind nicht von einem Verschulden des Verkäufers abhängig.

Ein verschärfter Maßstab gilt bei einer ausdrücklichen Garantieübernahme des Verkäufers. Er haftet dann nicht nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit, sondern auch dann, wenn er den Mangel überhaupt nicht zu vertreten hat. Eine Garantieerklärung muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss einen gesetzlich festgelegten Mindestinhalt haben (§ 477).

Wichtigste Neuregelung in diesem Bereich ist die Verlängerung der Verjährungsfrist von sechs Monaten auf zwei Jahre (§ 438 I). Bei Bauwerken und Baumaterialien gelten fünf Jahre.

ähnlich ist die Gewährleistung im Werkvertragsrecht geregelt. Auch hier hat die Nacherfüllung Vorrang, wobei dem Unternehmer ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung zusteht (§ 636).

4. Verbraucherschutz (insbesondere Verbrauchsgüterkauf und Widerrufsrecht)

Die Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474-479) finden Anwendung, wenn ein Verbraucher eine bewegliche Sache von einem Unternehmer kauft. Hier gelten folgende Besonderheiten:
Das Risiko für die Beschädigung oder den Verlust bei der Versendung trägt der Unternehmer. Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln sind unabdingbar. Lediglich Ansprüche auf Schadensersatz können vertraglich ausgeschlossen werden. Bei gebrauchten Sachen ist eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr zulässig. Im übrigen stehen dem Verbraucher auch hier seine Gewährleistungsrechte (Nachbesserungsanspruch, Rücktritt etc.) zu. Umfassende Gewährleistungsausschlüsse, wie sie insbesondere im Gebrauchtwagenhandel üblich sind, gehören daher der Vergangenheit an.

Sofern ein Sachmangel innerhalb von sechs Monaten seit übergabe der Sache auftritt, wird gesetzlich vermutet, dass er von Anfang an bestand. Dem Unternehmer obliegt der Gegenbeweis.
Das nun einheitlich mit einer zweiwöchigen Frist geltende Widerrufsrecht, das beispielsweise bei Haustürgeschäften oder einem Verbraucherkredit gilt, ist in § 355 geregelt. § 357 behandelt die Regeln des Rücktritts.

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