BGH zu Rechtsproblemen bei Privatleasing eines Gebrauchtwagens
Seit der zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform ist ein völliger Gewährleistungsausschluss durch Gebrauchtwagenhändler gegenüber einem Verbraucher rechtlich nicht mehr möglich. Das gilt nicht gegenüber einem gewerblichen Käufer. Dies wirft bei einem Privatleasingvertrag das Problem auf, dass hierbei der Leasinggeber Käufer des Fahrzeugs ist, der seinerseits den Wagen an den Leasingnehmer vermietet und üblicherweise seine Gewährleistungsansprüche an diesen abtritt.
In einer Grundsatzentscheidung hat der Bundesgerichtshof entsprechend der gesetzlichen Regelung entschieden, dass der Gebrauchtwagenhändler dem Leasinggeber gegenüber dessen Gewährleistungsansprüche beschränken oder ganz ausschließen kann. Dieser Gewährleistungsausschluss gilt auch gegenüber dem Leasingnehmer. Damit dieser jedoch nicht schlechter gestellt wird als bei einem direkten Erwerb vom Händler, müssen ihm uneingeschränkt mietrechtliche Gewährleistungsansprüche gegen den Leasinggeber zustehen. Die mietrechtlichen Gewährleistungsansprüche bieten dem Leasingnehmer generell nicht weniger Rechte als die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche dem Käufer. So kann der Leasingnehmer vom Leasinggeber die Beseitigung eines Mangels der Leasingsache verlangen, wegen eines solchen Mangels die Leasingraten mindern, Schadens- und Aufwendungsersatz beanspruchen oder den Leasingvertrag wegen Vorenthaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs fristlos kündigen.
Hinweis: Ob sich Leasinggesellschaften nach dieser Entscheidung noch auf die Finanzierung von Gebrauchtwagen einlassen, wenn der Leasingnehmer ein Verbraucher ist, erscheint eher fraglich.
Urteil des BGH vom 21.12.2005
VIII ZR 85/05
BGHR 2006, 477
ZAP EN-Nr. 238/2006