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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

BGH Urteil zur vergleichenden Werbung

BGH Urteil zur vergleichenden Werbung

Ein Unternehmen mit der Bezeichnung ‘Informations- und Einkaufsgemeinschaft für holz- und kunststoffverarbeitende Betriebe…’ bot insbesondere Schreinereien und Tischlereien vergleichende Preisinformationen und eine Einkaufskooperation an. Gegen einen Mitgliedsbeitrag konnten die angesprochenen Betriebe Einkaufsrechnungen für Montage- und Befestigungsteile an den Betreiber der Kooperation schicken. Dort waren die Preise verschiedener Hersteller derartiger Produkte aufgelistet, die den Schreinereien zum Zwecke des Preisvergleiches übersandt wurden. Auch hatten die Betriebe die Möglichkeit, die Produkte gegen einen prozentualen Aufschlag über die Kooperation zu beziehen. Ein Hersteller von Artikeln der Montage- und Befestigungstechnik sah darin eine unzulässige vergleichende Werbung und klagte.

Das zuständige Landgericht gab dem klagenden Unternehmen Recht. Das Berufungsgericht hingegen wies die Klage mit der Begründung ab, eine unzulässige vergleichende Werbung könne schon deshalb nicht vorliegen, weil das klagende Unternehmen und die verklagte Einkaufsgemeinschaft nicht in einem Wettbewerbsverhältnis stünden. In der Revisionsinstanz entschied der Bundesgerichtshof diese Frage jedoch anders: Es spielt keine Rolle, daß die Preiszusammenstellung oder Marktübersicht durch einen am eigentlichen Preiswettbewerb selbst nicht Beteiligten erstellt wurde. Maßgebend ist allein, ob der Waren- oder Preisvergleich zu Zwecken des Wettbewerbs, das heißt objektiv und subjektiv zur Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs veröffentlicht wurde. Da aber nur neutrale Waren- und Preistests durch Verbraucherverbände, Zeitschriftenverlage und Institute wie die ‘Stiftung Warentest’ grundsätzlich als wettbewerbsrechtlich zulässig anzusehen sind, stellten die Karlsruher Richter fest, daß im vorliegenden Fall durchaus eine unzulässige, vergleichende Werbung vorliegen könne. Ob dies letztlich der Fall sei, müsse die Vorinstanz prüfen, an die der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde.

Zur Beurteilung gab der Bundesgerichtshof dem Berufungsgericht folgende Richtlinien mit auf den Weg: Nach der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06.10.1997 ist nicht jede vergleichende Werbung verboten. Vorausgesetzt wird, daß bestimmte Eigenschaften vergleichender Werbeaussagen einen objektiv nachprüfbaren Inhalt haben müssen. Dies wird bei reinen Tatsachenbehauptungen stets der Fall sein. Aber auch Aussagen, die sich äußerlich als bloße Werturteile darstellen, können einen nachprüfbaren Tatsachenkern enthalten. Es muß sichergestellt sein, daß der Werbevergleich auf seine sachliche Berechtigung hin überprüft werden kann. Dazu ist allerdings nicht erforderlich, daß der angesprochene Verbraucher die im Werbevergleich angeführten Eigenschaften ohne weiteres und ohne jeden Aufwand nachprüfen kann. Bei einem Werbevergleich der vorliegenden Art dürfte es als ausreichend anzusehen sein, daß sich der angesprochene Betrieb (hier Schreinerei) zumindest über die von dem beklagten Unternehmen betriebene Einkaufskooperation oder auch über den in der Liste genannten Lieferanten die nötige Klarheit verschaffen kann.

Urteil des BGH vom 23.04.1998
I ZR 2/96
NJW 1998, 3561
Der Betrieb 1998, 2162
NJWE-WettbR 1999, 1

SIC

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