Unzulässige Umgehung von Verbrauchervorschriften bei Gebrauchtwagenkauf
Seit der zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform ist ein völliger Gewährleistungsausschluss durch gewerbliche Verkäufer gegenüber Verbrauchern rechtlich nicht mehr möglich. Ein Gebrauchtwagenhändler versuchte diese zwingende Vorschrift dadurch zu umgehen,dass er eine Privatperson einschaltete, die den Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen unter Vereinbarung eines umfassenden Gewährleistungsausschlusses mit dem privaten Käufer abschließen sollte.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken sah darin ein unzulässiges Umgehungsgeschäft, das allein den Zweck verfolgte, die Anwendung verbraucherschutzrechtlicher Vorschriften zu vermeiden. Von einer unzulässigen Umgehung zwingender Verbrauchervorschriften ist jedenfalls dann auszugehen, wenn vernünftige oder wirtschaftlich verständliche Gründe für ein Vertretergeschäft nicht ersichtlich sind. Letztlich ist es hierbei auch unerheblich, ob der Händler den privaten Verkäufer nur vorgeschoben hat oder ob ein so genanntes Agenturgeschäft vorlag.
Ein unzulässiges Umgehungsgeschäft hat zur Folge, dass der Kaufvertrag so zu behandeln ist, als sei er zwischen Händler und Verbraucher abgeschlossen worden. Zugunsten des Käufers war daher von der Unwirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses auszugehen.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 04.01.2006
1 U 99/05-34
OLGR Saarbrücken 2006, 383