Unzulässige Preisbindung bei Franchisevertrag
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt eine unzulässige Umgehung des Preisbindungsverbotes bei einem Franchisevertrag vor, wenn der Franchisenehmer auch ohne ausdrückliche Absprache faktisch zur übernahme der vom Franchisegeber verlangten Preise und damit zur Einhaltung von dessen Empfehlung gezwungen ist. Der Fall betraf ein führendes Mietwagenunternehmen, das durch bundesweit einheitliche Werbung unter Angabe der Preise und der Vereinbarung von Sonderkonditionen mit Grossabnehmern dem Franchisenehmer praktisch keine andere Wahl liess, als die vorgegebenen Preise zu übernehmen. Dies galt insbesondere hinsichtlich der den Grosskunden eingeräumten Sonderkonditionen.
Der Franchisenehmer hatte nur die Möglichkeit, sich entweder der Sondervereinbarung anzuschliessen oder den Kunden an den Franchisegeber oder einen anderen Filialbetrieb weiterzuleiten. Auf keinen Fall war er berechtigt, dem Sonderkunden einen höheren Preis abzuverlangen. Insbesondere darin sahen die Karlsruher Bundesrichter eine kartellwidrige Umgehung des Preisbindungsverbotes.
Urteil des BGH
KZR 11/97
Pressemitteilung des BGH vom 02.02.1999
MDR Heft 4/1999, Seite R 17
Der Betrieb 1999, 842