Unzulässige Umgehung des Widerrufsrechts
Einem Verbraucher steht nach dem Haustürwiderrufsgesetz unter anderem dann kein Widerrufsrecht zu, wenn die Vertragsverhandlungen auf vorherige Bestellung des Kunden geführt wurden. Im Streitfall hat der Vertragspartner zu beweisen, dass er von dem Kunden zu den Verkaufsgespräch einbestellt wurde. Dies wollte ein Unternehmer dadurch umgehen, dass er in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Klausel aufnahm, nach deren Wortlaut der Vertrag „auf Einbestellung durch den Kunden“ zustande kommt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden führte diese Klausel zwangsläufig dazu, dass der Kunde im Streitfall hätte beweisen müssen, dass er den Verkäufer nicht einbestellt hat. Dies werteten die Richter als unzulässige Umkehr der Beweislast und erklärten die beanstandete Vertragsklausel für unwirksam.
Urteil des OLG Dresden vom 30.11.1999
8 U 1687/99
MDR 2000, 755; Praktiker Report Heft 9/2000, Seite 2