Tesafilmstreifen keine ausreichende Versiegelung
Bei so genannten Fernabsatzverträgen (Internet, Versandhandel) steht privaten Verbrauchern ein Widerrufsrecht zu. § 312d Abs. 4 BGB regelt hierzu einige Ausnahmen: Nach Ziffer 2 besteht ein Widerrufsrecht nicht „bei der Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind“.
Das Landgericht hat entschieden, dass ein an der Verpackung der CD angebrachter Tesafilmstreifen den Anforderungen einer Versiegelung nicht entspricht. Der Verbraucher erwartet bei einer Versiegelung vielmehr einen in der Regel nur durch endgültige Zerstörung zu beseitigenden Verschluss der Ware, der üblicherweise auch mit einem Warnhinweis (z. B. „Öffnen verpflichtet zum Kauf“) versehen ist. Ein bloßer Tesafilmstreifen ist hingegen leicht zu ersetzen und dient normalerweise nur dazu, dass die Ware nicht aus der Hülle fällt. Das Öffnen eines solchen Verschlusses hat keine Auswirkung auf das Widerrufsrecht des Kunden.
Urteil des LG Dortmund vom 26.10.2006
16 O 55/06
JurPC Web-Dok. 44/2007