Widerrufsbelehrung in Landessprache
Eine Russin, die kaum deutsch sprach, nahm in einem Aussiedlerheim an einer Warenpräsentation teil. Sie erstand dort Bettzeug für über 3.000 DM. Die Warenpräsentation wurde in russischer Sprache gehalten. Das Bestellformular mit der Belehrung über das Widerrufsrecht war jedoch in deutsch abgefasst.
Das Amtsgericht Nürnberg stellte fest, dass mangels ordnungsgemässer Belehrung das Widerspruchsrecht der Aussiedlerin noch nicht erloschen war. Setzt ein Unternehmer bewusst fremdsprachige Vertreter zur Abwicklung von Haustürgeschäften ein, muss auch die schriftliche Widerrufsbelehrung in dieser Sprache abgefasst sein. Die Frau konnte ihre Bestellung daher noch widerrufen.
Urteil des AG Nürnberg
20 C 9384/96
MDR 8/97, R29