Widerrufsbelehrung bei Pay-TV-Vertrag
Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg ist auf Pay-TV-Verträge das Verbraucherkreditgesetz anwendbar, wonach der Kunde den Vertrag widerrufen kann. Obwohl das Gesetz diese neue Vertragsart nicht ausdrücklich aufführt, erfordert es der Verbraucherschutz, den Kunden vor übereilter Bindung durch langfristige Erwerbs- und Bezugsverpflichtungen zu schützen.
Die Notwendigkeit der Anwendung des Gesetzes ergab sich nach Auffassung des Gerichts auch aus der besonderen Ausgestaltung des Vertrages durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Pay-TV-Betreibers, nach denen der Vertrag erstmals nach einem Jahr gekündigt werden konnte und sich die Vertragsbindung bei nicht erfolgter Kündigung automatisch um ein weiteres Jahr verlängerte.
Urteil des LG Hamburg vom 08.03.2000
315 O 780/99
RdW 2000, 502; ZIP 2000, 974