Widerrufsbelehrung bei Online-Bestellung
Ein Unternehmen vertrieb Zwangsversteigerungskataloge für Immobilien im monatlichen Bezug über das Internet. über die Webpage des Anbieters war auch eine elektronische Bestellung der Kataloge möglich. Das auf dem Bildschirm angezeigte Formular enthielt folgende Widerrufsbelehrung: ‚Die Vereinbarung wird erst wirksam, wenn sie von Ihnen nicht innerhalb einer Woche schriftlich durch Erklärung gegenüber A widerrufen wird. Die Frist beginnt mit Absendung des Auftrages (übertragungsdatum).‘ Ein Mitbewerber meinte, daß diese Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 7 Verbraucherkreditgesetz genüge.
Abonnementbestellungen fallen unter § 2 Verbraucherkreditgesetz. Dieses Gesetz schreibt vor, daß Kunden über das ihnen gemäß § 7 Verbraucherkreditgesetz zustehende Widerrufsrecht belehrt werden müssen. Die auf der Homepage des Anbieters enthaltene Widerrufsbelehrung genügte den gesetzlichen Anforderungen unter mehreren Gesichtspunkten nicht.
Das Landgericht München bemängelte zum einen, daß als Beginn der Widerrufsfrist unzutreffend die Absendung des Auftrages genannt wurde. Demgegenüber stellt § 7 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz für den Fristbeginn auf die Aushändigung einer vom Besteller gesondert zu unterschreibenden Belehrung ab. Soweit das verklagte Unternehmen meinte, eine solche gesonderte Aushändigung sei angesichts des Umstands, daß sich der Besteller jederzeit das Formular einschließlich der Widerrufsbelehrung ausdrucken lassen könne, praxisfremd und deshalb im Zeitalter des Internets verzichtbar, sah das Gericht darin im Gesetz keine Grundlage. Vielmehr wird dort für den Fristbeginn auf eine gesondert zu unterschreibende Widerrufsbelehrung abgestellt. Zwar war in dem Formular Raum für eine Unterschrift des Bestellers vorgesehen, mit der dieser die Kenntnisnahme des Widerrufs bestätigt. Jedoch ist eine Online-Bestellung bereits technisch nur ohne Unterschrift möglich. Daß der Besteller sich ein Formular ausdrucken und dies auch unterschreiben kann, ändert nichts daran, daß die Widerrufsfrist mit Absendung des Auftrags nicht in Lauf gesetzt wird.
Zum anderen fehlte in der Belehrung auch der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis darauf, daß für die Wahrung der Widerrufsfrist die rechtzeitige Absendung genügt. Schließlich beanstandete das Gericht noch, die Widerrufsbelehrung wäre nicht wie vorgeschrieben drucktechnisch deutlich gestaltet, da sie sich von dem übrigen, angezeigten Text optisch in keiner Weise abhob.
Urteil des LG München I vom 13.08.1998
7 O 22251/97
Betriebs-Berater 1998, 2599