Verkürzte Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig und damit unzulässig
Nach § 312c BGB müssen gewerbliche Verkäufer den Verbraucher bei so genannten Fernabsatzverträgen (insb. Verkauf über Internet) klar und unmissverständlich über sein Widerrufsrecht belehren. Die Belehrung über die Widerrufsfrist muss angesichts der entscheidenden Bedeutung dieser Frist für den Verbraucher präzise sein. Der lapidare Hinweis in einem Internetangebot „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ reicht nicht aus. Diese Formulierung ist zwar für sich gesehen sachlich nicht falsch. Es fehlt jedoch der Hinweis darauf, dass die eigentliche Belehrung des Käufers über sein Widerrufsrecht erst später in besonderer Textform mit der eigentlichen Bestellung erfolgt, und dass erst diese Belehrung den Lauf von Fristen auslöst. Die Verwendung einer derart missverständlichen und unvollständigen Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig.
Beschluss des OLG Hamm vom 15.03.2007
4 W 1/07
OLGR Hamm 2007, 387
MIR 2007, 317